Rückerstattung Wehrpflichtersatzabgabe beantragen

Kurzbeschrieb

  • Wer bezahlte Wehrpflichtersatzabgaben zurückfordern möchte, kann bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen.
  • Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, wenn sie die Dienstleistungspflicht erfüllt haben.
  • Auch bei bestimmten Schutzdienstleistungen kann ein Anspruch auf Rückerstattung bestehen.

Wichtige Hinweise

  • Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.

Voraussetzungen

  • Der Anspruch besteht insbesondere, wenn bezahlte Ersatzabgaben zurückzuerstatten sind, weil die Dienstleistungspflicht erfüllt wurde.

Benötigte Unterlagen

  • Dienstbüchlein sowie IBAN für die Überweisung des Guthabens auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz.
  • Bei Einreichung per E-Mail ist ein Scan oder Foto des Dienstbüchleins ab Seite 12/13 ff. mit den geleisteten Diensttagen einzureichen.

Anmeldung

  • Für die Dienstleistung ist eine Anmeldung erforderlich.

Ablauf

  • Die zuständige kantonale Behörde prüft das Rückerstattungsgesuch anhand des Dienstbüchleins und der Angaben zur Auszahlung.
  • Bei bestehendem Anspruch wird das Guthaben auf das angegebene Bank- oder Postkonto überwiesen.

Fristen

  • Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht.
  • Für Militär-, Zivildienst- oder Schutzdienstpflicht gelten die auf der Kantonswebseite beschriebenen Verjährungsregeln.

Kosten

  • Keine.

Zuständige Stelle

  • Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
    Wehrpflichtersatzabgabe
    Schlagstrasse 89
    Postfach 4215
    6431 Schwyz

Rechtliche Grundlagen