Rückerstattung Wehrpflichtersatzabgabe beantragen
Kurzbeschrieb
- Wer bezahlte Wehrpflichtersatzabgaben zurückfordern möchte, kann bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen.
- Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, wenn sie die Dienstleistungspflicht erfüllt haben.
- Auch bei bestimmten Schutzdienstleistungen kann ein Anspruch auf Rückerstattung bestehen.
Wichtige Hinweise
- Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.
Voraussetzungen
- Der Anspruch besteht insbesondere, wenn bezahlte Ersatzabgaben zurückzuerstatten sind, weil die Dienstleistungspflicht erfüllt wurde.
Benötigte Unterlagen
- Dienstbüchlein sowie IBAN für die Überweisung des Guthabens auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz.
- Bei Einreichung per E-Mail ist ein Scan oder Foto des Dienstbüchleins ab Seite 12/13 ff. mit den geleisteten Diensttagen einzureichen.
Anmeldung
Für die Dienstleistung ist eine Anmeldung erforderlich.
Ablauf
- Die zuständige kantonale Behörde prüft das Rückerstattungsgesuch anhand des Dienstbüchleins und der Angaben zur Auszahlung.
- Bei bestehendem Anspruch wird das Guthaben auf das angegebene Bank- oder Postkonto überwiesen.
Fristen
- Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht.
- Für Militär-, Zivildienst- oder Schutzdienstpflicht gelten die auf der Kantonswebseite beschriebenen Verjährungsregeln.
Kosten
Keine.
Zuständige Stelle
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Wehrpflichtersatzabgabe
Schlagstrasse 89
Postfach 4215
6431 Schwyz